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Wie unter dem römischen Kaiser Augustus

von Emil Giezendanner
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Das EASA-Drohnen-Gesetz verlangt – neben anderen komischen und auch inakzeptablen Vorschriften –, dass die Modellflieger registriert werden sollen.

Der obrigkeitliche Wunsch die Untertanen registrieren zu lassen, ist vermutlich so alt wie die Menschheit selber.


Ums Jahr 6 v. Chr. soll Kaiser Augustus befohlen haben, dass alle Bewohner des Römischen Reiches mit Namen in Listen erfasst werden sollten. Eine solche Volkszählung «Census» soll der Eintreibung von Steuern gedient haben.

Die EASA (European Aviation Safety Agency) will gemäss ihrem Entwurf zum Drohnenreglement, dass die Modellflieger registriert sein müssen (kostet in Deutschland – «getarnt» als sogenannter «Kenntnisnachweis» mittels Internet-Test – zurzeit 26,75 EUR).


Unhaltbar – der 120-m-Deckel!

Die Vorschrift, unsere Modelle nicht höher als 120 m steigen zu lassen – als Ausnahmen würden bestimmte Zonen für Modellflugvereine genannt –, muss bekämpft werden. Dies würde praktisch eine Zwangsmitgliedschaft bedeuten, was zwar verfassungswidrig wäre, aber infolge einer Flut von EU-Vorschriften von unserer Politik laufend akzeptiert wird.



Eigenverantwortung nicht mehr gefragt?

Hände weg von irgendwelchen Bewilligungsverfahren! Sei es für bestimmte Modellflugzeuge, für Hangfluggelände oder einen Streifen Wiese zum Starten und Landen; für einen schönen Thermikflug über 120 m. Mehr Vorschriften erhöhen in der Regel die Sicherheit keineswegs. Ganz im Gegenteil. Für die Schweizer Modellflieger regelt die VLK (Verordnung des Uvek über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) seit Jahrzehnten den Modellflugbetrieb – nur dort, wo nötig. Kleinere Anpassungen in Bezug auf neuere Technologien wurden unbürokratisch vorgenommen. Weitergehende Bewilligungsverfahren würden einen Rattenschwanz neuer Vorschriften und Kontrollen nach sich ziehen. Die Politik muss die vorliegenden Bestimmungen der VLK unbedingt unterstützen.


Die mächtigen Modellflugverhinderer

Wer glaubt, es seien ausschliesslich öffentliche Angestellte der staatlichen und internationalen Regulatoren, welche uns Modellfliegern das Leben schwer machen würden, muss etwas korrigieren: So hat die amerikanische FAA (Federal Aviation Administration) dem Onlinehändler Amazon Tests für Paket-Drohnen erlaubt. Die Behörde tat sich schwer damit, aber Amazon erhöhte den Druck auf die Regierung und drohte mit der Verlagerung der Entwicklung dieser Geräte ins Ausland (wie wir es aus unserem eigenen Land kennen – solche Drohungen wirken immer!) Der Konzern verlangt einen eigenen Luftraum für Paket-Drohnen von 61 bis 122 m über Grund. Drohnen im Logistikbereich werden bei uns eher einen beschränkten Einsatz finden. Neben Amazon beschäftigen sich damit auch die Post, DHL, Mercedes, Alibaba usw. Von den «Lufttaxis», die ihren eigenen Luftraum verlangen werden, schon gar nicht zu reden. Damit ist für mich ziemlich klar, mit welchem hochkommerziellen Hintergrund wir es zu tun haben – und noch haben werden. Nach dem «Sicherheitskrieg» werden wir eine zweite Front um den mächtigeren Benutzer des unteren Luftraums erleben.



Wie stark ist die Schweizer Politik wirklich?

Der Kampf um den unteren Luftraum dürfte uns noch viele Jahre beschäftigen. Unsere Behörden sind nicht gezwungen, die VLK zu verschärfen; denn diese hat sich rundum bewährt. Da aber andere künftige Luftraumbenutzer mit grossen wirtschaftlichen Interessen Druck auf das Uvek zur Durchsetzung der EU-Regeln ausüben werden, müssen wir schon heute politisch aktiv werden. Wir müssen verhindern, dass unsere Politikerinnen und Politiker, und damit das Bazl, nicht einknicken werden. Da ist von uns ein kluges Handeln gefragter denn je.


Emil Giezendanner


Facts (Voraussetzung einer Übernahme durch das BAZL)
  • Generell kompliziertes EU-Gesetzeswerk – was sonst?
  • Registrierung aller Modellflieger obligatorisch
  • Alle müssen einen Online Schulungskurs absolvieren
  • Alle müssen einen Online Test bestehen «Zertifikat für Modellflug-Kompetenz» (soll in der ganzen EU anerkannt werden)
  • Höhenlimit von 120 m: Die Länder können Ausnahme-Zonen festlegen
  • Mitglieder von Verbänden können von dieser Höhenbegrenzung freigestellt werden
  • Für Flüge mit einer Sondergenehmigung gilt die Höhenbegrenzung nicht
  • Die Gewichtslimite wird von 30 kg auf 25 kg herab gesetzt


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