Geschichte

Richtlinien über den Einsatz von Modell-Luftfahrzeugen und den Betrieb von Modellflugplätzen

4

des Aero Clubs der Schweiz

REM


Inhalt

- 1. Geltungsbereich
- 2. Rechtsgrundlagen
- 3. Modellflugbeschränkungen
- 4. Bewilligungspflicht nach VFF Art. 14
- 5. Sicherheitsbestimmungen gegenüber Personen und Anlagen
- 6. Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren
- 7. Konzept für Modellflugplätze
- 8. Kompetenzen/Dienstwege

Beilagen
- 1. Situationsskizze für Schallmessungen
- 2. Schalldruckpegel in Abhängigkeit des Abstandes
- 3. Messprotokoll
- 4. Musterreglement für Modellflugplätze

Entwurf und Bearbeitung durch RC-FAKO
Mitarbeit: Arbeitsgruppe Lärmbekämpfung
Martin Schmocker, H. A. Wirz u. a.

Genehmigt durch die Modellflugkommission des AeCS am 26. August 1981

MFS 2/82

1981


1. Geltungsbereich

1.1 Unter diese Bestimmungen fallen alle Arten von flugfähigen Modell-Luftfahrzeugen, Fluggeräten und Flugkörper, welche nicht manntrend sind und nicht in geschlossenen Räumen zum Einsatz kommen.
1.2 Es lassen sich folgende Hauptgruppen unterscheiden:
a) Modell-Luftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor(en)
b) Modell-Luftfahrzeuge mit Elektroantrieb
c) Segelmodelle
d) andere Modell-Luftfahrzeuge (Ballone, Luftschiffe etc.)
1.3 Eine entsprechende Aufteilung kann analog auch für die Modellflugplätze vorgenommen werden.
1.4 Modell-Luftfahrzeuge werden vornehmlich zu Sport-, Hobby- und wissenschaftlichen Zwecken entwickelt.


2. Rechtsgrundlagen

2.1 Modell-Luftfahrzeuge sind Mitbenützer des Luftraumes. Sie gelten somit als Luftfahrzeuge im Sinne des Luftfahrtgesetzes (LFG), der Luftfahrtverordnung (LFV) und der Verordnung über bestimmte Fluggeräte und Flugkörper (VFF).
2.2 Für den Betrieb von funkferngesteuerten Modell-Luftfahrzeugen gelten ausserdem die Konzessionsvorschriften sowie die technischen Zulassungsbestimmungen für drahtlose Schmalband- und Fernmessenanlagen der PTT.
2.3 Diese Richtlinien sind Bestandteil der Modellflug-Organisation des Aero-Club der Schweiz (MFO), welche ihrerseits in den Zentralstatuten des AeCS verankert sind.


3. Modellflug-Beschränkungen

3.1 Für Modell-Luftfahrzeuge besteht kein Flugplatz-Zwang d.h., dass das Aufsteigenlassen von Modell-Luftfahrzeugen generell nicht bewilligungspflichtig ist.
3.2 Ausnahmen müssen in folgenden Fällen gemacht werden:
a) wo die Sicherheit der Luftfahrt (Zivil und Militär) beeinträchtigt werden könnte
b) wo die Sicherheit von Personen und Anlagen gefährdet wäre
c) aus Gründen des Umweltschutzes
d) bei Modell-Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht über 5 kg
e) bei der Durchführung von Modellflug-Grossveranstaltungen
f) dort, wo die Grundstückseigentümer das Aufsteigenlassen von Modell-Luftfahrzeugen von ihrem Grundstück nicht erlauben.


4. Bewilligungspflicht (nach VFF Art. 14)

4.1 Der Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen ist aus Gründen der Sicherheit (Luftfahrt) in folgenden Fällen untersagt:

  • a) in einem Abstand von weniger als 5 km vom Pistensystem eines für Flächenflugzeuge bestimmten zivilen oder militärischen Flugplatzes sowie darüber hinaus in den Flugplatzverkehrszonen (ATZ)
  • b) in Kontrollzonen (CTR) von Flugplätzen ab einer Höhe von 150 m Grund
  • c) sofern sie ein Abfluggewicht von mehr als 5 kg aufweisen!

Die Flugverkehrsleitstelle oder der Flugplatzleiter können von den Einschränkungen a) und b) Ausnahmen bewilligen, sofern dadurch der Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird.

4.2 Öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Modell-Luftfahrzeuge nach Art. 1 VFF eingesetzt werden, bedürfen keiner Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeinden in bezug auf den Einsatz von Modell-Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren (Art. 17 VFF) und in bezug auf die Verkehrsorganisation.
4.3 Alle übrigen Bewilligungen (z. B. Art. 14 lit. c. der VFF) fallen in den Kompetenzbereich des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. In den Ausnahmenbewilligungen werden, soweit erforderlich, Auflagen für den Betrieb festgelegt.


5. Sicherheitsbestimmungen gegenüber Personen und Anlagen

5.1 Modell-Luftfahrzeuge dürfen nicht in nachlässiger oder unvorsichtiger Weise betrieben werden, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährden (Art. 4 VFF).
5.2 Vor dem Aufstieg eines Modell-Luftfahrzeuges hat sich jeder Pilot genau erstens zu vergewissern, dass
a) der Gesamtzustand des Modell-Luftfahrzeuges in bezug auf Konstruktion, Bau und Wartung ein Maximum an Sicherheit bietet!
b) der Zustand der Fernsteuerung und die Funktion der Steuerorgane in Ordnung sind und die zu benützende Fernsteuerfrequenz nicht belegt ist.
c) im Bereich von Start und Landung keine Personen, Fahrzeuge usw. gefährdet werden.
d) bei einem allfälligen Ausbrechen während des Starts oder möglichen Startabbruchs genügend Freiraum vorhanden ist, um weder Personen noch Sachen Dritter zu gefährden.
e) kein Überfliegen von Personenansammlungen und Hauptverkehrsverbindungen (Strasse/Bahn) notwendig ist.
5.3 Vor der Durchführung einer Grossveranstaltung mit Zuschauern (Meisterschaften und Wettkämpfe mit Zuschauern, Schaufliegen und Flugtage) hat der Veranstalter folgende Vorkehrungen zu treffen:
a) Bewilligung der Gemeinde(n) einholen.
b) Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen abschliessen.
c) Erstellen von Abschränkungen, die den Gefahrenbereich eingrenzen. Distanz zur Pistenachse: 30 Meter
d) Abgrenzung eines Parks für Piloten und für Modell-Luftfahrzeuge ausserhalb des Gefahrenbereichs.
e) Falls auch andere als Modell-Luftfahrzeuge eingesetzt werden, Bewilligung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einholen.
f) Genaue RC-Anlagen- und Frequenzkontrolle vorbereiten.
5.4 Während der Veranstaltung ist der Flugbetrieb durch einen Flugleiter zu koordinieren. Es ist dabei strengstens verboten:
a) die Zuschauerabschränkungslinie mit Luftfahrzeugen an irgendeiner Stelle zu kreuzen, Zuschauer oder andere Personenansammlungen zu überfliegen.
b) mit ferngesteuerten Hubschraubern näher als 30 m an die Zuschauerabschränkung zu fliegen.
c) bei schnellen Überflügen mit Motor- und Segelmodellen den Minimalabstand von 30 m zur Zuschauerabschränkung zu unterschreiten.
d) mit Speedmodellen, Rennmodellen aller Art näher als 100 m an die Zuschauerabschränkung zu fliegen, es sei denn, die Zuschauerräume seien mit drei Meter hohen Maschendrahtzäunen oder Netzen gesichert.
e) Explosiv- und Knallkörper abzuwerfen.
f) Fuchsjagden, Rennen, Luftkämpfe u. a. kollisionsgefährliche Einsätze durchzuführen, bei deren grösster Annäherung an die Zuschauerabschränkung ein Minimalabstand von 100 m unterschritten wird.
g) Zuschauer und andere Personenansammlungen ausserhalb der festgelegten Zonen insbesondere auf der dem Zuschauerraum gegenüberliegenden Seite des Flugfeldes zu dulden.
h) in irgendeiner Weise gefährlich fliegende Modell-Luftfahrzeuge, unsichere oder unkontrolliert fliegende Piloten zur Veranstaltung zuzulassen. Wenn notwendig sind solche Piloten sofort vom Flugbetrieb auszuschliessen.
5.5 Modellflieger dürfen an Modellflug-Veranstaltungen und am Flugbetrieb von Modellfluggruppen des AeCS nur teilnehmen, wenn sie für den Betrieb ihrer Modell-Luftfahrzeuge ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Sie haben darüber auf Verlangen Ausweis zu leisten.
5.6 Der Aero-Club der Schweiz hat für seine Modellfluggruppen und für die Modellflieger, die ihm als Mitglieder angeschlossen sind, eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Fr. 1000000.— pro Schadenereignis (für Personen- und Sachschaden) abgeschlossen. Der Selbstbehalt beträgt Fr. 200.— pro Schadenereignis für Schäden an Kulturen sowie Land- und Waldschäden. Der Ausweis über das Bestehen dieser Haftpflichtversicherung wird für das einzelne Mitglied durch seinen Mitgliedsausweis oder durch die obligatorische Immatrikulationsbeschriftung seiner Modell-Luftfahrzeuge geleistet.


6. Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren

(siehe auch «Muster-Reglement für den Betrieb von Modellflugplätzen Beilage 5)

6.1 Flugzeiten

An hohen kirchlichen Feiertagen ist der Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren untersagt. Es sind dies z. B.: Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Buss- und Bettag, Weihnachtstag.
Besonderen Feiertagen ist nach örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Übrige Feiertage, z. B. Ostermontag, Pfingstmontag, sind Sonntagen gleichzustellen.
Die Flugzeiten sollten folgenden Maximalrahmen nicht überschreiten:

  • a) Werktags: 8.00–12.00 und 13.30–20.00 Uhr bzw.
  • b) Sonntags: 10.30–12.00 und 14.00–18.00 Uhr

(Berücksichtigung des Kirchganges nach örtlichen Verhältnissen)

Für besondere Veranstaltungen sind Bewilligungen der Gemeinden notwendig. Dafür müssen die Flugzeiten für Modell-Luftfahrzeuge mit VM mit den Behörden von Fall zu Fall festgelegt werden.

6.2 Maximal zulässiger Schallpegel (L max.)

Der maximale Schallpegel eines Modell-Luftfahrzeuges darf einen bestimmten Wert, gemessen in dBA auf eine Distanz von 10 m, nicht überschreiten. Dieser Wert wird jährlich durch die MFK – auf Antrag der RC-FaKo – festgelegt.
Für die Zukunft ist ein Wert anzustreben, der dank technischer Verbesserungen unter 80 dBA liegen sollte.
Um Witterungseinflüsse, Reflexionen und Messgeräte-Ungenauigkeiten angemessen zu berücksichtigen, wird dieser Wert nach oben mit 1 dBA toleriert.

6.3 Messung der Schallpegel

Bei der Ausmessung eines Modell-Luftfahrzeuges ist folgende Messanordnung einzuhalten, s. Skizze Beilage 1:

Modell-Luftfahrzeug: 1,2 m über dem Boden auf drehbarer Plattform
Mikrofon: in 10 m Distanz auf gleicher Höhe
Untergrund: ebener Grasboden, kurz geschnitten
Windrichtung: 90° quer zur Verbindungsachse Modell-Luftfahrzeug–Mikrofon. Bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/sec. sollten grundsätzlich keine Messungen gemacht werden1.
Umgebungslärm: ist vor der Messung zu bestimmen; dieses sollte mind. um 10 dBA unter dem niedrigsten Messwert liegen.
Eichkonstante: sofern am Messgerät vorhanden, kann zur besseren Ablesbarkeit auf «Slow» eingestellt werden.
Im Umkreis von 20 m Radius sowohl um das Mikrofon wie auch um das Modell sollten sich keine Personen aufhalten, mit Ausnahme der beiden zum Ablesen des Messgerätes und Bedienung des Drehtisches vorgesehenen Personen.
Im Umkreis von 50 m sollten sich keine Hindernisse wie Häuser, Bäume usw. befinden.

Gemessen wird:

  • a) die Drehzahl des Motors2
  • b) die lauteste Stelle des um 360 Grad zu drehenden Modells in dBA3

(siehe auch Beilage 3)


1 Dies ist die offizielle Version des BZL. Selbstverständlich können Messungen auch bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 5 m/sec. durchgeführt werden, nur sind dann die so ermittelten Werte mit Ungenauigkeiten behaftet. Das Mikrofon sollte, auch nur bei geringen Luftbewegungen mit einem Windschirm ausgerüstet sein.
2 Es ist darauf zu achten, dass die Standmessung bei optimaler Drehzahl durchgeführt wird. Sofern nach Massgabe des Lärmmesspersonals diese nicht erreicht oder vom Piloten bewusst tiefer eingestellt wird, soll unmittelbar vor dem Start eine Kontrolle der Drehzahl durchgeführt werden.
3 Da an Wettbewerben in der Regel eine beschränkte Zeit für die Messungen zur Verfügung steht, wird nur der maximale Wert erfasst, bei kontinuierlichem Drehen des Modells. Es darf dabei nicht zu schnell gedreht werden, Zeit für den Vollkreis ca. 20 sec.
Sollte genügend Zeit zur Verfügung stehen, z. B. bei internen Messungen in der Gruppe, ist die 8-Punkte-Messung durchzuführen, da diese für Vergleiche und spätere Analysen wertvolle Angaben liefert.


6.4 Zulässige Schallpegel auf Modellflugplätzen (L zul.)

In der nachfolgenden Aufstellung sind für verschiedene Distanzen zwischen Flugplatzzentrum und umliegenden Wohngebieten die zulässigen Schallpegel für die Modell-Luftfahrzeuge aufgeführt. Die Distanz von der Mitte der Start- und Landepiste aus gemessen (gedachter Standort des Piloten), beinhaltet bereits einen realistischen Aktionsradius von 300 m.

Ausgegangen wird von einem zumutbaren Schallpegel in Wohngebieten von weniger als 50, d. h. 49 dBA.

Distanz mL zul. dBA/10 m
300 m49
35063
40069
45072,5
50075
60078,5jedoch höchstens L max
75082
900theor. 84,5
1200theor. 88
1500theor. 90,5

Diese Werte basieren auf der theoretischen Ausbreitungsdämpfung bei Freifeld-Bedingungen.
Die Schallpegelabnahme in Funktion der Distanz wird aber in der Praxis nicht genau der Geraden nach Diagramm auf Beilageblatt 2 folgen. Es empfiehlt sich daher, zur Erfassung des effektiven Schallpegels in jedem Fall Messungen auch in den massgebenden Wohnzonen durchzuführen.


6.5 Addition mehrerer Schallpegel

Bei gleichzeitigem Betrieb von mehreren Modell-Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren erhöht sich entsprechend der Gesamtschallpegel. Da jedoch die verschiedenen Schallquellen naturgemäss abwechselungsweise mehr oder weniger weit voneinander entfernt sind, lässt sich deren energetische Addition zu einem annähernd genauen Gesamtwert nicht durchführen.
Aus der vorstehenden Tabelle ist jedoch ersichtlich, dass die Distanz für den Betrieb von gleichzeitig 2 Modell-Luftfahrzeugen mit je L max. mindestens 1 km betragen muss.
Im allgemeinen soll man sich bei Flugplätzen nahe von Wohngebieten mit dem gleichzeitigen Betrieb von mehreren Modell-Luftfahrzeugen mit VM sehr diskret verhalten, da zusätzlich zum erhöhten Schallpegel auch die oft auftretenden Schwebetöne als ausgesprochen unangenehm empfunden werden.

Maximaler Pegel des einzelnen Modell-Luftfahrzeuges beim gleichzeitigen Betrieb gleichlauter Modelle, bei:

D m2 Mod.3 Mod.4 Mod.
1500828282
1200828281
9008179,578
7507977,576
6007573,572
5007271,569
4506967,566

Bei zwei sehr unterschiedlichen Schallpegeln liegt der zusammengesetzte Wert nur unwesentlich über dem höheren: z. B. ein Motormodell mit 80 dBA und ein Motorsegler mit 70 dBA ergeben addiert einen Gesamtwert von 80,5 dBA.


7. Konzept für Modellflugplätze
7.1 Die Priorität der Modellflugplätze

Obwohl das Aufsteigenlassen von Modell-Luftfahrzeugen nicht an Flugplätze gebunden ist, soll in dicht besiedelten Gebieten das Fliegen auf Modellflugplätzen privater und gemeinnütziger Organisationen vorgezogen werden. Durch Modellflugplätze ist es möglich, verschiedene Modellflugaktivitäten im lokalen Bereich zusammenzufassen, zu koordinieren und einen geregelten Flugbetrieb aufrecht zu erhalten. Die Anstrengungen der AeCS-Modellfluggruppen und Regionen sollten immer in Richtung «feste Modellfluggelände» gehen. Aus diesem Grund sind zum Schutze bestehender und zur Erschliessung neuer Modellflugplätze folgende Massnahmen zu treffen.

7.2 Dokumentation, Beratung und Verträge

Der AeCS erstellt eine Dokumentation über Modellflugplätze. Diese steht den Obmännern oder dem BZL zur Einsicht zur Verfügung. Der AeCS stellt Behörden, Gemeinden und Kantonen auf Wunsch bzw. im Falle von Uneinigkeiten oder Unsicherheiten die vorliegenden Richtlinien zur Verfügung.
Der AeCS überprüft nach Möglichkeit, ob sich im Falle von Streitigkeiten die Modellflugplatzbenützer an die vorliegenden Richtlinien halten, und berät die Modellfluggruppen über das weitere Vorgehen.
Probleme, welche die Sicherheit der Luftfahrt und Sonderbewilligungen betreffen, bearbeiten die Modellflug-Regionen unter Einbezug der lokalen Gruppen, soweit Regional- und Militärflugplätze sowie Flughäfen betroffen sind. Lassen sich die Differenzen nicht bereinigen, so kann das BZL angerufen werden. Bei den übrigen Flugplätzen und Flugfeldern werden diese Fragen zwischen dem Flugplatzchef und den Modellfliegern auf Vertragsbasis gelöst. Bei Uneinigkeit kann die Modellflug-Region und schliesslich der AeCS angerufen werden.
Die Modellflug-Regionen unterhalten ein Register der Modellflugplätze, welches den Modellflug-Obmännern jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. (Siehe Beilage 4)

7.3 Unterteilung der Modellflugplätze

Die Modellflugplätze werden eingeteilt in:
- Flugplätze für den Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren
- Flugplätze für den Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen mit Elektromotoren
- Flugplätze für den Betrieb von Modell-Luftfahrzeugen der Kategorie Segelmodelle (inkl. Hangflug).

7.4 Distanzen

Der Abstand zwischen verschiedenen Modellflugplätzen oder Modellflugplätzen und einzelnen Modellfliegern sollte im Flachland mind. 2000 Meter, in den Alpen mind. 5000 Meter betragen. Ist dieser Abstand nicht zu gewährleisten, müssen zwischen den Flugplatz- bzw. Fluggelände-Benützern genaue Absprachen und evtl. entsprechende Verträge über die Aufteilung und Benützung der Fernsteuerfrequenzen festgestellt werden. Im Falle von Uneinigkeit kann die MFR angerufen werden.

7.5 Sperrzonen

Modellfluggelände sind in Sektoren aufzuteilen, einzelne Sektoren können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes gesperrt werden. (Siehe auch Art. 5 und 6).

7.6 Abschränkungen

Die Flugplatzbenützer haben dafür zu sorgen, dass Passanten und Zuschauer nicht unvermittelt in den Gefahrenbereich treten können. Nach Möglichkeit ist der Gefahrenbereich mit Zäunen und ähnlichen Absperrungsvorrichtungen abzusichern. Zu empfehlen sind 2–3 Meter hohe Maschendrahtzäune oder Nylon-Netze.

7.7 Lärmbekämpfung

Da es sich bei Modellflugplätzen um ständige Einrichtungen handelt, ist der Lärmbekämpfung sowohl an der Quelle wie auch fliegerisch allergrösstes Gewicht beizumessen. Für jeden Modellflugplatz ist ein Benützungsbeglement zu erstellen, das als Minimum die Bestimmungen von Art. 6 enthalten muss. Gemeinden und allfälligen Anliegern ist Einsicht in dieses Reglement zu gewähren (siehe Muster-Reglement! Beilage 5). Modellflugplatzbenützer sind gehalten, die laufenden technischen Verbesserungen im Bereich der Lärmbekämpfung für ihre Modell-Luftfahrzeuge anzuwenden. Es sind dies insbesondere Viertaktmotoren, verbesserte Schalldämpfer und langhubigere, niedertourige Motoren.

7.8 Erhaltung der Modellflugplätze

Bestehende Modellflugplätze sind auch für die Zukunft wichtige Freizeit- und Sportanlagen. Sie sollen nach Möglichkeit aus Gründen der Lärmimmissionen nicht aufgegeben werden. Die Motorge räusche sind so weit zu reduzieren, dass sie zu keinerlei Klagen mehr Anlass geben können. In ganz extremen Fällen ist zu prüfen, ob der Platz mind. für Elektro- oder Segelflug benützt werden kann.
Bei bestehenden oder neuen Modellflugplätze ist darauf zu achten, dass langfristige Pachtverträge bestehen. Nach Möglichkeit sollen die Modellflugplätze käuflich erworben werden. Bei Finanzierungsschwierigkeiten kann der AeCS zur Beratung beigezogen werden.

7.9 Dezentralisierung

Der AeCS, seine Regionen und Sektionen sowie seine Kommissionen unterstützen als eine der wichtigsten Aufgaben den Aufbau und Unterhalt von gruppeneigenen, dezentralisierten Modellflugplätzen im lokalen Bereich. Diese Dezentralisierung hat folgende Vorteile:
- kürzere Anfahrtsweg (besonders für Junioren wichtig!)
- kleinere, überschaubare Einheiten und somit klarere Verantwortungs- und Kompetenzverhältnisse
- weniger Flugbewegungen
- kleinerer Aufwand für die Schaffung der entsprechenden Infrastruktur (Parkplätze, aufwendiger Ausbau der Zufahrtswege etc.).
- Bessere Kontaktmöglichkeiten zu Behörden und Institutionen im lokalen Bereich.


8. Kompetenzen/Dienstwege
8.1 Ausnahmegewilligungen

Flugfelder: Direkte Absprachen zwischen MG und Flugplatz-Chef. Bei Uneinigkeit an die Sektion bzw. Modellflug-Region, dann an den AeCS (ZS) und schliesslich an das BZL. Regional- und Militärflugplätze, Flughäfen: Modellflug-Regionen, bei Uneinigkeit an den AeCS (ZS) und schliesslich an das BZL.

8.2 Behörden

Gemeinde, Bezirke etc.: Direktes Gespräch durch die MG. Bei Uneinigkeit an die Sektion bzw. Modellflug-Region, an den AeCS (ZS) und schliesslich an das BZL. Kantone: Direkter Kontakt unter Beizug der Sektion bzw. der Modellflug-Regionen. Bei Uneinigkeit an den AeCS (ZS) und schliesslich an das BZL. Bund: (BZL, Departemente, Militär, PTT etc): Über den Regionalobmann an den AeCS (ZS).

8.3 Finanzielles

Subventionen der Pro Aero an Kauf, Pacht, Bau und Unterhalt von Modellflugplätzen: Über den Regionalobmann in die Modellflug-Kommission. Beiträge aus dem Flugplatzfonds: Unter Beizug des Regionalobmannes an den AeCS (ZS) z. Hd. des Direktionskomitees.



Schalldruckpegelab- resp. -zunahme in Abhängigkeit des Abstandes von der Schallquelle bei idealen Freiraumbedingungen
Distanz (m)Pegelabnahme (dBA)Pegelzunahme (dBA)
1020
2614
39.510.5
4128
513.86.2
615.54.5
7173
818.51.5
919.80.2
10200
2026-6
3030.5-10.5
4033.8-13.8
5036.2-16.2
6038.2-18.2
7039.8-19.8
8040.8-20.8
9041.5-21.5
10042-22
20048-28
30052.5-32.5
40055.8-35.8
50058.2-38.2
60059.8-39.8
70061.5-41.5
80062.8-42.8
90063.8-43.8
100064-44

Pegelabnahme D > 10 m Pegelzunahme D < 10 m



Messprotokoll

Name Startnummer
Immatrikulation
Modell
Motor Hubraum cm³
Drehzahl U./min
Propeller Holz, Nylon, Epoxy
Schalldämpfer

MesspunktdBA
1
2
3
4
5
6
7
8
Mittelwert

Messgerät
Windgeschwindigkeit:

Schallmessungen an Motorflugmodellen im Stand

Veranstaltung
Messort
Umweltpegel dBA
Bodenbeschaffenheit
Luftdruck
Temperaturen
rel. Feuchtigkeit

Datum: Vis.:

Modellfluggruppe : .....

Modellflug-Region : .....

Standort 1
.....
Koord.
..... / .....
nur Motorflug oder gemischten Modellflugbetrieb
Vertragsart: ..... Flugzeiten: .....
mit Bund
ja / nein
mit Gemeinde
ja / nein
Privat
ja / nein
keine
ja / nein
Mo-Fr:...../.....
Sa:...../.....
So:...../.....
Standort 2
.....
Koord.
..... / .....
nur Segel- oder Elektroflug
Vertragsart: ..... Flugzeiten: .....
mit Bund
ja / nein
mit Gemeinde
ja / nein
Privat
ja / nein
keine
ja / nein
Mo-Fr:...../.....
Sa:...../.....
So:...../.....
Standort 3
.....
Koord.
..... / .....
nur Segelflug, inkl. Hangfliegen
Vertragsart: ..... Flugzeiten: .....
mit Bund
ja / nein
mit Gemeinde
ja / nein
Privat
ja / nein
keine
ja / nein
Mo-Fr:...../.....
Sa:...../.....
So:...../.....

Die Koordinaten sollten einer Karte im Massstab 1:50'000 oder 1:25'000 entnommen werden. Kartenausschnitt ev. beilegen.

Beilagen : .....

Sonderbewilligungen: .....

Datum : .....

Der Obmann : .....


Muster-Reglement für Modellflugplätze

Modellflugplatz in (Ort) der Modellfluggruppe des AeCS

  1. Der Modellflugplatz steht ausschliesslich Mitgliedern der Modellfluggruppe zur Verfügung. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen, falls die Versicherungsfrage abgeklärt worden ist.
  2. Folgende Flugmodelle sind zugelassen: a) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (Einschränkungen siehe 3) b) Flugmodelle mit Elektromotoren c) Segel-Flugmodelle
  3. Für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren gelten folgende Einschränkungen: a) Flugzeiten: An hohen kirchlichen Feiertagen ist der Betrieb von Modellen mit Verbrennungsmotoren gänzlich einzustellen. Zudem ist das Fliegen mit Motormodellen an folgenden Tagen untersagt:
    Übrige offizielle Feiertage sind sonntags gleichzustellen: Werktags: 8.00–12.00 und 13.00–20.00 Uhr Sonntags: 10.30–12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr
    b) Maximaler Schallpegel: Der max. zulässige Schallpegel gemessen nach den Richtlinien des AeCS darf ... dBA nicht überschreiten und wird vom Vorstand festgelegt.
    c) Anzahl Modelle: Es dürfen sich gleichzeitig max. ... Modelle mit 10-ccm-Motoren in der Luft aufhalten. ... oder max. ... Motormodelle mit kleinen Motoren bzw. Motorsegler. d) Aktionsradius: Der max. Aktionsradius für Modelle mit 10-ccm-Motoren darf ... m nicht überschreiten. e) Sperrzonen: Folgende Gebiete/Zonen dürfen durch Motormodelle nicht überflogen werden!
  4. RC-Anlagen dürfen auf dem Platz nur nach folgenden Kontrollmassnahmen in Betrieb genommen werden:
    Für Schäden, welche durch das unerlaubte Einschalten entstehen können, haftet der Verursacher.
  5. a) Aus Sicherheitsgründen sollen folgende Gebiete/Zonen nicht überflogen werden:
    b) Der Modellpark befindet sich ausserhalb des Gefahrenbereichs, nämlich:
    c) Der Pilotenstandort befindet sich:
    d) Die Flugmodelle sind so einzusetzen, dass weder während Start und Landung, noch während des Fluges Personen oder Sachen Dritter gefährdet werden.
  6. Die Mitglieder der Modellfluggruppe des AeCS sind über die Kollektiv-Haftpflichtversicherung des AeCS versichert. Beim Einsatz von Flugmodellen, deren Abfluggewicht 5 kg überschreitet, muss der Versicherungsnachweis erbracht werden.
  7. Beim Befahren der Zufahrtswege sowie beim Parkieren ist folgendes zu beachten:
  8. Jedermann trägt zum Einhalten dieser Bestimmungen sowie zur allgemeinen Ordnung auf diesem Modellflugplatz bei. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich dem Obmann bzw. zu melden.
  9. Mitglieder, welche durch ihr Verhalten andere gefährden oder auf irgendeine andere Weise den Ruf oder die Interessen der Modellfluggruppe schädigen, werden vom Vorstand zur Rechenschaft gezogen!

, den

Im Namen des Vorstandes



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