EU-Drohnenregelung – ein Anschlag gegen die Modellflieger
Weshalb die Juristen der European Union Aviation Safety Agency EASA den Modellflug zwingend der EU-Drohnenverordnung unterordnen wollten, lässt sich nur erahnen. Persönlich tippe ich auf den Einfluss der mächtigen Wirtschaftsverbände. Dazu gehört auch die Aviatik-Branche.
Das Unheil bahnte sich früh an. Bereits 2016 zeichnete es sich ab, dass der Modellflug der EU-Drohnen-Verordnung unterstellt werden soll. Im Dezember 2018 gelangte das Thema Modellflug und Drohnen auch in die CIAM (Modellflugkommission der FAI). Bei der FAI war vermutlich die Sache bereits auf höherer Ebene beschlossen worden. Mit grossen Versprechungen gelang es den Vertretern der Drohnenlobby, die Verbandsleitung von der «Goldgrube Drohnen» zu überzeugen. Offenbar wurde mit gewaltigen Sponsorengeldern für die damals schon finanziell gebeutelte FAI gerechnet. Dies sind Spekulationen geblieben.
Bereits die ersten Drone-Racing-Weltmeisterschaften in China waren ein Desaster – inklusive TV-Rechten. Ich hatte mich an der oben erwähnten CIAM-Bureau-Sitzung für eine saubere Trennung Modellflugzeuge – Drohnen eingesetzt und auch mit der FAI-Generalsekretärin heftig gestritten. Später hat sich der AeCS mit einem Schreiben an die FAI ge-

(VLK) vom 24. November 1994
(Stand am 1. Januar 2019)

**1. Abschnitt: Geltungsbereich**
**2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen** Art. 1 bis 5a
**3. Abschnitt: Hängegleiter** Art. 6 bis 10a
**4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone** Art. 11 bis 13
**5. Abschnitt: Fallschirme** Art. 12 bis 14a
**6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht** Art. 14 Kategorien
Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modellluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingen im Einzelfall fest.
Art. 14a Verkehrsregeln
In Abs. 2 sind nur «Modellluftfahrzeuge» aufgeführt.
**7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht**
Art. 14b Verkehrsregeln
In Abs. 2 sind nur «Modellluftfahrzeuge» aufgeführt.
Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
Art. 16 Einschränkungen für Freiballone
Art. 17 Einschränkungen für Modellluftfahrzeuge
1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.
2 Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
- a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
- b. in aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
- c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
Art. 18 Ausnahmen von Einschränkungen
1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
- a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2 Buchstaben a und b:
- bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter;
- bei den übrigen Flugplätzen: vom Flugplatzleiter;
- b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Absatz 1 und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
**Wo sind die Drohnen? So wie die übrigen Kategorien der Unbemannten (UAS) müssten logischerweise auch die Drohnen aufgeführt sein.**
wandt. Die Antwort war lapidar: «Modellflugzeuge sind unbemannte Fluggeräte.» Diese Antwort nahm eine heute leider gängige Entwicklung vorweg: Es gibt vielerorts keine Modellflugzeuge mehr, nur noch Drohnen. In der internationalen Modellflugszene herrschte Funkstille, mit Ausnahme des Deutschen Modellflugverbandes. Die Modellflugvertreter konnten sich gegen die EASA-Juristen nicht durchsetzen. Allerdings haben diese gemerkt, dass sich die Gleichmacherei auf die Dauer nicht halten lässt. Es gibt jetzt tatsächlich neu auch in der Drohnenverordnung sogar «Flugmodelle». Leider hat – wie bereits erwähnt – die FAI mit der Bezeichnung «Drone-Racing» für FPV-Rennen (Kopter-Rennen mit Videobrille) dem Modellflug einen sehr schlechten Dienst erwiesen.
Weltweit will die Politik das Drohnenwesen regeln. Reklamation wegen gefährlicher Annäherungen an Flugzeuge, Fotografieren in und über Wohnzonen, Störungen von Tieren, namentlich in Naturschutzgebieten usw. haben auch bei uns zu zahlreichen Beschwerden und Klagen geführt. Es kam, was kommen musste: Drohnen-Flugverbote in verschiedenen Kantonen und Gemeinden. Leider wurde dabei auch gleich der Modellflug verboten. Bei Nachfragen hiess es, dass auch das Bazl nicht zwischen Flugmodellen und Drohnen unterscheide – wo finde ich die gesetzliche Grundlage dazu? Für mich ist klar: Der Drohnenboom hat uns Modellfliegern das Ganze eingebrockt. Es gibt bis heute in der Schweiz keine Regeln für Drohnen!
Leider immer wieder zu hören. Aus meiner Sicht wären die Eingriffe und Einschränkungen für uns Modellfliegerinnen und Modellflieger massiv. Ich bin nach vielen Gesprächen und Recherchen zu einem ganz anderen Bild gekommen. Da wäre zum Beispiel der in der Schweiz beliebte Hangflug massiv betroffen bzw. mit Grossegglern ab 10 kg praktisch nicht möglich. Dazu kommen Altersgrenzen für unsere Junioren, Registrierungspflicht (unsere Daten müssen für Brüssel zugänglich sein), Online-Prüfungen, neue Gebühren, Sicherheitsüberprüfungen unserer Flugplätze, um nur einige zu nennen. Die «zuständigen Behörden» können einzelne festgelegte Teile des Luftraumes für den Modellflug festlegen oder ausschliessen.
Leider kennen die wenigsten von uns das ganze komplizierte, rund 70-seitige Regelwerk «Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission». Was ich nicht weiss, macht mir nicht heiss! Für unsere Modellflugfreunde ohne Verbandszugehörigkeit würde das Ganze mit einer generellen Höhenbeschränkung noch massiver und insbesondere in hohem Masse diskriminierend.

Wie der Bund die Digitalisierung, hat das Bazl den Drohnenboom ganz eindeutig verschlafen. Vermutlich auch im Hinblick darauf, dass man die EU-Drohnenverordnung übernehmen werde. Nachdem der Bundesrat vom Parlament nun den Auftrag, den Modellflug aus der EU-Drohnenverordnung herauszunehmen, erteilt hat, werden auch diese Fragen auf den Tisch kommen.
Natürlich sind Modellflugzeuge unbemannte Fluggeräte. Auch Drohnen gehören dazu. Die gleiche Dummheit wäre, wenn ein Bundesamt nicht zwischen Last- und Personenwagen unterscheiden könnte. Beides sind Strassenfahrzeuge! Bei der ICAO (International Civil Aviation Organization, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen [UN] mit Hauptsitz im kanadischen Montreal) ist man in diesem Zusammenhang um einiges weiter. Siehe Grafik.
#### UNMANNED AIRCRAFT (UA)
Unmanned aircraft (UA) operate as part of an unmanned aircraft system (UAS) which also includes a remote pilot station.
(RPS), a C2 Link for control and management, and other necessary components. UA includes a broad spectrum of aircraft, from drones, unmanned free balloons, and model aircraft, to highly complex remotely piloted aircraft (RPA) operated by licensed aviation professionals. REMOTELY PILOTED AIRCRAFT (RPA)
RPA are a subset of UA. A further subset of RPA is expected to be accommodated and ultimately integrated into the airspace for international, instrument flight rules (IFR) operations, which will require full regulatory certification.
#### SMALL UA / DRONES
Generally weighing less than 25 kg, this subset of smaller UA is commonly referred to as drones.
#### UNMANNED FREE BALLOON
This term describes non-power driven, unmanned, lighter-than-air aircraft in free flight.
#### MODEL AIRCRAFT
This term describes small size unmanned aircraft, generally representing a scaled down version of full size aircraft and used for recreational purposes in the sport and pastime of aeromodelling.

Aero Club und SMV haben der Foundation for Aviation Competence (FFAC) die Begleitung des Umsetzungsprozesses der angenommenen Motion für die Herausnahme des Modellflugs aus der EU-Drohnenregulierung übertragen. Gründer und Stiftungspräsident ist der bekannte Luftfahrt-Jurist und Ehrenmitglied des AeCS, Prof. Dr. Roland Müller. Roland Müller – ist auch aktiver Modellflieger – moderiert eine kleine Arbeitsgruppe mit den beiden Luftfahrt-Juristen Marc Siegenthaler, der sich in der Drohnenzene bestens auskennt, sowie Martin Ryff vom AeCS. Martin Ryff ist ein langjährig erfahrener Luftfahrt-Jurist mit besten Kenntnissen der internationalen Aviatik, insbesondere der EASA (EU). Von der Modellflugseite sind Adi Eggenberger, SMV-Präsident, sowie Emil Giezendanner, NOS-Präsident, vertreten. Die Arbeitsgruppe ist in die Offensive gegangen und hat dem Bazl mit dem Entwurf für eine neue VLK einen Steilpass gegeben.

ren, Sicherheitsüberprüfungen unserer Flugplätze, um nur einige zu nennen. Die «zuständigen Behörden» können einzelne festgelegte Teile des Luftraumes für den Modellflug festlegen oder ausschliessen.
Leider kennen die wenigsten von uns das ganze komplizierte, rund 70-seitige Regelwerk «Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission». Was ich nicht weiss, macht mir nicht heiss! Für unsere Modellflugfreunde ohne Verbandszugehörigkeit würde das Ganze mit einer generellen Höhenbeschränkung noch massiver und insbesondere in hohem Masse diskriminierend.
Wie der Bund die Digitalisierung, hat das Bazl den Drohnenboom ganz eindeutig verschlafen. Vermutlich auch im Hinblick darauf, dass man die EU-Drohnenverordnung übernehmen werde. Nachdem der Bundesrat vom Parlament nun den Auftrag, den Modellflug aus der EU-Drohnenverordnung herauszunehmen, erteilt hat, werden auch diese Fragen auf den Tisch kommen.
Natürlich sind Modellflugzeuge unbemannte Fluggeräte. Auch Drohnen gehören dazu. Die gleiche Dummheit wäre, wenn ein Bundesamt nicht zwischen Last- und Personenwagen unterscheiden könnte. Beides sind Strassenfahrzeuge! Bei der ICAO (International Civil Aviation Organization, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen [UN] mit Hauptsitz im kanadischen Montreal) ist man in diesem Zusammenhang um einiges weiter. Siehe Grafik.
Dass Vertreter der Drohnenindustrie im Rahmen der Parlamentsdebatten über die Herausnahme des Modellflugs aus der EU-Drohnenverordnung gegen diese Motion kämpften, hat aus meiner Sicht der Drohnen Akzeptanz in der Bevölkerung einen schlechten Dienst erwiesen. Immerhin haben National- und Ständerat der Motion zugestimmt und damit dem Bundesrat einen klaren Auftrag erteilt. Die Drohnenindustrie wäre wesentlich besser gefahren, wenn sie das Anliegen der Modellflieger anerkannt und gleichzeitig vom BAZL eine rasche Lösung für die Drohnenwirtschaft gefordert hätte. Das könnte beide Seiten versöhnen; denn eines ist klar, das ganze Debakel ist dem Modellflug aus den Problemen mit dem Einsatz von Drohnen erwachsen – und nicht umgekehrt. Wenn Drohnenindustrie und Forschung sich derart massive EU-Eingriffe in ihre Entwicklung wünschen, müssen sie das selber verantworten. Man wird damit den Marktzugang erreichen, aber mit gestutzten Flügeln = Innovationskiller. Das in der Schweiz beliebte Hangsegelfliegen ist schon heute im Gleichschritt mit Drohnenverboten vielerorts massiv eingeschränkt. Mit der EU-Verordnung würde Hangflug mit Grossseglern praktisch verunmöglicht. Im Gegensatz zum Modellflughobby wird die Akzeptanz mit zunehmendem Einsatz von Drohnen in der Bevölkerung nicht besser werden. Transportdrohnen in Wohnquartieren, Lufttaxis auf den ohnehin knappen Parkplätzen der Städte, Gebrause rund um Spitäler und Gewerbezonon usw. Für die eigenen Vorteile zu kämpfen ist keine Sünde. Wenn dabei aber die ganze Modellflugkultur zuTode reguliert werden soll, hört der Spass definitiv auf. *Giez.*

Technologische Entwicklung und zunehmend marktwirtschaftliche Bedeutung der Drohnen machen den Unterschied von Drohnen zu Modellflugzeugen immer deutlicher.

| Drohnen | Modellflugzeuge | |
|---|---|---|
| Nationale und internationale Wirtschaft |
|
|
| Organisationen und Verbände | Wirtschafts- und Branchenverbände:
|
|
| Technik allgemein, Definition |
|
|
| Forschung und Entwicklung |
|
|
| Herstellung |
|
|
| Importeure und Investoren |
|
|
| Anwendung |
|
|
| Anzahl Arbeitsplätze | 3000 (Angabe Bund 2020) | 120 im Fachhandel (geschätzt) |
| Akteure |
|
|

DIE PC-21-STORY

Neuigkeiten von HEBU

WEISCH, WASI MEINE? 125 JAHRE AERO CLUB DER SCHWEIZ

STOLZ UND GUTE IDEEN

ATOM, DER NEUE DOPPELDECKER VON CPLR

52. COUPE DES ALPES 2026

EUROPAMEISTERSCHAFTEN F3A IN ST-MACAIRE, FRANKREICH

TEAMMANAGER «THIS» BOSSHARD

WILLKOMMEN, NEUES MITGLIED!

Neuigkeiten bei Leomotion.com

EURO CONTEST GLIDER ACRO TOUR ÖSTERREICH 2026

EINBLICKE IN DIE WASSERFLUGGESCHICHTE

HORIZON HOBBY/LEMACO NEWS:MICRO OV-10 BRONCO 645 MM VON E-FLITE

STADTPARTNERSCHAFT

VON DER JUGEND FÜR DIE JUGEND

34. ALPINES MODELLFLUGLAGER HAHNENMOOS

CORSAIR F4U – EIN WARBIRD MIT EINPRÄGSAMER OPTIK

FERIENPLAUSCH 2026 BEI DER MG USTER

KLEINE VORBILDÄHNLICHE SEGLER

SCHNUPPERTAG BEIM MFV WETTINGEN

FREIFLUG IM HOCHSOMMER

COUPE DES ALPES – BEOBACHTEN UND LERNEN

REGION NOS – EIN ZENTRUM DES ELEKTROFLUGS

VON 0 AUF 100

NEUIGKEITEN VON HEBU

ERINNERUNGEN

WEISCH, WAS I MEINE? IM LAND DES LÄCHELNS
